§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandmitgliedschaft
EM e.V. – Gesellschaft zur Förderung regenerativer Mikroorganismen zur Wiedergesundung von Mensch, Natur und Umwelt
Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter dem AZ VR 7750 eingetragen.
Sitz: Bremen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein kann Mitglied eines anderen Vereins oder Verbandes werden.
§ 2 Zweck und Ziele
Aus der Erkenntnis, dass regenerative Mikroorganismen einen wesentlichen, aber wenig beachteten Anteil an einer gesunden Natur, also einer gesunden Umwelt, Flora und Fauna haben, setzt sich der Verein EM e.V. folgende Ziele:
- Förderung von Wissenschaft und Forschung
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
- Förderung der Volksbildung
- Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
- Förderung von Verbraucherberatung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein ist politisch und religiös neutral.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
nverwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung der gesetzten Ziele
- Einrichtung einer funktionstüchtigen Geschäftsstelle des Vereins. In dieser werden alle Vereinsaktivitäten und Förderziele koordiniert.
- Einrichtung einer Redaktion zur Veröffentlichung von Vereinsinformationen.
- Der Verein versteht sich als Zentrale und Vermittlungsstelle für einen Informationsaustausch für Interessierte und Mitglieder.
- Der Verein erreicht seine Ziele durch Einsatz der EM-Multimikrobenpräparate.
- Erlangung und Bereitstellung von Informationen über regenerative und benevolente Mikroorganismen, insbesondere Effektive Mikroorganismen nach Prof. Dr. Teruo Higa.
- Alle Ziele werden auch über folgende Mittel erreicht:
- Die öffentliche Homepage
- Die Organisation von Seminaren, Vorträgen, Tagungen und Reisen
- Veröffentlichung von Informationen in allen gängigen Medienformen.
- Beratung und Aufklärungsarbeit zur Bedeutung von regenerativen Mikroorganismen in Einzelgesprächen, Seminaren, Publikationen und Vorträgen
- Netzwerkarbeit
7. Austausch mit anderen Institutionen
Dieses Vereinsziel wird außerdem erreicht durch:
- In Zusammenarbeit mit der EM-Research-Organisation werden wissenschaftliche Ergebnisse zu Informationszwecken sowie für die Öffentlichkeitsarbeit aufbereitet. Ebenso vernetzt sich der Verein mit anderen Firmen und Organisationen auf dem Gebiet der Effektiven Mikroorganismen (EM™), um Forschungsergebnisse auszutauschen und ggf. zu erarbeiten.
- Förderung und Beauftragung von Forschungsvorhaben über Multimikrobenpräparate, ihrer Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungen.
8. Förderung der Volksbildung und Förderung von Verbraucherberatung werden außerdem erreicht durch:
- Informationen auf Basis der Erfahrungsberichte und Forschungsergebnisse zu den Einsatzmöglichkeiten von regenerativen und benevolenten Mikroorganismen in der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, im Obst- und Gemüseanbau, der Fischwirtschaft, im Umweltschutz, der Wasserwirtschaft sowie im privaten Gesundheits- und Haushaltsbereich.
- Initiierung von Bildungsprojekten
9. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Dieses Vereinsziel wird außerdem erreicht durch:
- Förderung von natürlichen Anbaumethoden, bei denen regenerierende, effektive Mikroorganismen eingesetzt werden.
- Beratung und Aufklärungsarbeit zu mikrobiotisch schädigenden und mikrobiotisch fördernden Nutzungsweisen der Natur.
- Beratung zum Einsatz von regenerativen Mikroorganismen in Gärten und im öffentlichen Raum.
- Veröffentlichung von Berichten über erfolgreiche Umweltsanierungsprojekte mit Effektiven Mikroorganismen in Deutschland oder anderen Ländern.
§ 4 Mitgliedschaft, Förder- und Ehrenmitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied (= Vollmitglied) oder außerordentliches Mitglied (= Fördermitglied) kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Voraussetzung für den Erwerb einer Mitgliedschaft ist das Einreichen des Mitgliedsantrages in schriftlicher Form per Fax, Mail oder das Absenden des online bereitgestellten Mitgliedsantrages an die Geschäftsstelle.
- Die Geschäftsstelle entscheidet stellvertretend für den Vorstand über die Aufnahme nach Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Persönlichkeiten, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehenwerden.
- Unter gleichen Bedingungen kann ehemaligen Inhabern von Ehrenämtern des Vereins die entsprechende Funktionsbezeichnung ehrenhalber verliehen werden.
- Die Mitglieder, die Fördermitglieder und die Ehrenmitglieder sind von der Nachschusspflicht entbunden, um seine Mitglieder, Förder- und Ehrenmitglieder vor nachträglichen Verbindlichkeiten zu schützen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der Mitgliederliste oder dem Ausschluss aus dem Verein.
- Die Kündigung kann nur durch fristgerechte schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle, stellvertretend für den Vorstand, erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monat des Eintritts in den Verein. Die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge ist nicht möglich.
- Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss der Geschäftsstelle, stellvertretend für den Vorstand, gestrichen werden, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungserinnerung Mitgliedsbeiträge oder Umlagen nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt wurden.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes zu fassen, schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
- Mit der Streichung von der Mitgliederliste bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen setzt die Mitgliederversammlungfest.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder können sich an den Verein im Rahmen des Zumutbaren zwecks Auskunft und Ratwenden.
- Der Verein darf jedoch insoweit nur Rat und Auskunft geben, als dies nach den geltenden Gesetzen möglich ist.
- Die ordentlichen Mitglieder (Vollmitglieder) haben insbesondere Rede-, Stimm- und Antragsrecht, in der Mitgliederversammlung das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
- Fördermitglieder haben Rede-, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie können nicht wählen oder gewählt werden.
- Ausgeschlossen vom Stimm- und Wahlrecht sind Mitglieder, die in einem Arbeitnehmerverhältnis, einem arbeitnehmerähnlichen bzw. Handelsvertreter- Verhältnis zum Verein oder zu einem Unternehmen stehen, an dem der Verein beteiligt ist.
§ 8 Ämter
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereines entstandenen Auslagen – Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten (Kosten öff. Verkehrsmittel bzw. Kilometergeld des priv. PKW in Höhe des steuerlich zulässigen Betrages). Änderungen der Höhe der Entschädigungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Generell gibt es die Möglichkeit Personal gegen ein vertraglich geregeltes Entgelt einzustellen.
Mitglieder und Nichtmitglieder können für Ihre ehrenamtliche Tätigkeit angemessen entschädigt werden. Über die Höhe und Zahlung entscheidet die Mitgliederversammlung per Beschluss.
Zu Ehrenamtsträgern können nur Mitglieder des Vereins bestellt oder gewählt werden, die nicht Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter des Vereins sind. (z.B. Revisorenamt)
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes und den Revisor/die Revisorin. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsentwurf und Satzungsänderungen.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Termin in elektronischer Form, vorzugsweise per E-Mail, über einen Newsletter oder durch eine Mitteilung auf der offiziellen Webseite des Vereins. Alternativ kann die Einladung auf Wunsch einzelner Mitglieder in schriftlicher Form per Post erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Versands oder der Veröffentlichung auf der Webseite. Eine Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse oder postalische Adresse gesendet wurde oder auf der Webseite des Vereins veröffentlicht wurde.
- Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand aufgestellt.
Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
- Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder,
- Bericht des Vorstandes
- Jahresabschlussbericht und Bericht des Revisors/ der Revisorin
- Entlastung des Vorstandes und des Revisors/ der Revisorin
- Anträge
- Wahlen
- Haushaltsplan für das laufende Kalenderjahr
- Verschiedenes
4. Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder ohne Teilnahme an einer Mitgliederversammlung ihre Stimme elektronisch oder schriftlich (Briefwahl) abgeben können. Der Vorstand kann darüber hinaus beschließen, dass eine vollvirtuelle oder eine hybride (anteilig virtuelle) Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Mitglieder können ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliedsrechte auf elektronischem Wege ausüben.
5. Der Vorstand kann beschließen, dass Beschlüsse des Vereins oder Wahlen zu Vereinsämtern ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Dies kann entweder über Briefwahl oder über eine elektronische Abstimmung in Textform (dokumentierbar) erfolgen. Der Vorstand kann eine Mindestbeteiligungsquote dafür vorgeben. Setzt der Vorstand keine Mindestbeteiligungsquote fest, ist die Beschlussfassung unabhängig von der Anzahl der abgegebenen Stimmen gültig.
6. Einzelheiten zu den Verfahren nach Nr. 4 und 5 regelt eine vom Vorstand zu beschließende Verfahrensordnung.
§ 11 Anträge zur Mitgliederversammlung
- Anträge können gestellt werden:
a) von jedem Vollmitglied
b) vom Vorstand - Die Anträge müssen jeweils zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
- Dringlichkeitsanträge können von Vollmitgliedern oder vom Vorstand gestellt werden. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden oder ihrer/seinem Stellvertreter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mindestens eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen oder Stimmkarten. Auf Antrag eines Vollmitglieds ist die Abstimmung oder Wahl geheim durch Stimmzettel durchzuführen.
- Erreicht kein Bewerber in einem ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl (Stichwahl).
- Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlungaufzubewahren.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von Protokollführer/in und Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Eine, vom Notar beglaubigte, Ausfertigung der Abschrift ist beim Registergericht einzureichen.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen aufgrund eines mit 3/4 Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung, eines Beschlusses des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Vollmitglieder.
§ 14 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende/r und ein/e Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein nach außen und innen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
a) Vorsitzender/e
b) Stellvertreter/in
c) Vorstand Finanzen
d) Beisitzer/in
e) Beisitzer/in
f) optional weitere/r Beisitzer
g) optional weitere/r Beisitzer - Zusatz: „Der/Die Geschäftsstellenleiter/leiterin nimmt automatisch den Posten eines Beisitzers ein, sodass die Anzahl der Vorstandsmitglieder unverändert bleibt.“
- Beauftragte ohne Stimmrecht, die vom Vorstand für besondere Aufgaben ernannt und abberufen werden.
- Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten regelt der Vorstand durch eine Geschäftsordnung, die er sich selbst geben kann. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern auf der Webseite bekannt zu geben oder auf Wunsch postalisch zu zusenden.
§ 15 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung, gewählt. Um eine kontinuierliche Leitung des Vereins zu gewährleisten, werden die Vorstandsmitglieder jedes Jahr im Wechsel gewählt. Die Wahl der unter §14,2. (a) Vorsitzender/e, (c) Vorstand Finanzen, (e) Beisitzer/in, (g) optional weitere/r Beisitzer/in erfolgt in geraden Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der unter $14,2. (b) Stellvertreter/in, (d) Beisitzer/in, (f) optional weitere/r Beisitzer/in erfolgt in ungeraden Jahren.
- Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Abberufung des Vorstandes während der Amtsdauer ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der verbleibende Vorstand ein anderes Mitglied des Vereins oder des Vorstandes mit der Wahrnehmung dieses Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen. Der/Die Geschäftsstellenleiter/leiterin wird bei ihrer Anstellung automatisch in den Vorstand integriert und übernimmt die Funktion eines/r Beisitzer/in. Ein Ausscheiden aus dem Amt der Geschäftsstellenleitung führt automatisch zum Verlust der Vorstandsmitgliedschaft, und ein Ersatz wird gemäß der Geschäftsordnung bestimmt.
- Mitglieder und Beauftragte sind ohne Stimmrecht.
- Die Trennung zwischen Wirtschaftsverwaltung und Vereinsführung (gemäß BGB) ist jedoch zu wahren. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die von dem/der Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von seinem/ihrer Stellvertreter/in einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. In Notfällen kann diese Fristentfallen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem schriftlichen Verfahren zustimmen.
- Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und von Protokollführer/in und Sitzungsleiter/in unterzeichnet.
§ 17 Revision
- Die Finanzbuchhaltung erfolgt durch ein externes Steuerbüro. Zur Prüfung der Wirtschaftsverwaltung kann zusätzlich ein Revisor/ eine Revisorin bestellt werden, der/die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
§ 18 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedererforderlich.
- Änderungen des Vereinszweckes oder der Mittel zur Erreichung der Zwecke, können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auch zu diesem Beschluss der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Tagung bekannt gegeben werden.
- Die Antragsfrist beträgt einen Monat.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und beim Registergerichtanzumelden.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
- Der Auflösungsbeschluss muss von 3/4 aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasstwerden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenen Rechte und Pflichten ist Bremen.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 25. August 2001 auf der Gründungsversammlung des Vereins in
Ilsenburg beschlossen und in das Vereinsregister des AG Wernigerode unter der Nr.
695 eingetragen.
Am 02.06.2012 wurde der Sitz des Vereins nach Bremen verlegt, wo er unter dem Aktenzeichen VR 7750 ins Vereinsregister Bremen eingetragen wurde.
Die Satzung wurde durch Beschluss am 21.05.2011, am 25.05.2019, am 16.09.2023 sowie am 05.04.2025 geändert.
Stand: 05.04.2025
(Antrag auf Satzungsänderung MV 2025)