Gesellschaft zur Förderung regenerativer Mikroorganismen zur Wiedergesundung von Mensch, Natur und Umwelt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandmitgliedschaft
EM e.V. – Gesellschaft zur Förderung regenerativer Mikroorganismen zur Wiedergesundung von Mensch, Natur und Umwelt Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen unter dem AZ VR 7750 eingetragen.
Sitz: Bremen
Sitz der Geschäftsführung: Bremen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein kann Mitglied eines anderen Vereins oder Verbandes werden.
§ 2 Zweck und Ziele
Aus der Erkenntnis, dass regenerative Mikroorganismen einen wesentlichen, aber
wenig beachteten Anteil an einer gesunden Natur, also einer gesunden Umwelt,
Flora, Fauna und Mensch haben, setzt sich der Verein EM e.V. folgende Ziele:
- Erlangung und Bereitstellung von Informationen über regenerative und
benevolente Mikroorganismen, insbesondere Effektive Mikroorganismen nach
Prof. Dr. Teruo Higa. - Förderung der Verbreitung von Informationen über regenerative und benevolente Mikroorganismen sowie ihres Einsatzes in Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Obst und Gemüseanbau, Fischwirtschaft, Umweltschutz, Wasserwirtschaft und dem Haushalt.
- Förderung und Organisation des Austauschs von Erfahrungen mit regenerativen und benevolenten Mikroorganismen.
- Förderung und Beauftragung von Forschungsvorhaben über
Multimikrobenpräparate, ihrer Anwendungsmöglichkeiten und Wirkungen. - Förderung von natürlichen Anbaumethoden, bei denen regenerierende, effektive Mikroorganismen eingesetzt werden.
- Der Verein versteht sich als Forum für den Informationsaustausch auf den
angesprochenen Gebieten, verfolgt also insbesondere den Zweck, die
Beziehungen seiner Mitglieder und den Zusammenhalt untereinander zu fördern. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der
jeweils gültigen Fassung. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. - Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung der gesetzten Ziele
- Errichtung eines funktionstüchtigen Büros
- Aufbau einer Homepage
- Herausgabe einer regelmäßig erscheinenden Vereinszeitung
- Organisation von Informationsveranstaltungen
- Organisation von Kongressen
§ 4 Mitgliedschaft, Förder- und Ehrenmitgliedschaft
- Mitglied (ordentliches Mitglied) des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden. - Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag an den Vorstand. - Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach seinem Ermessen. Bei
Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. - Persönlichkeiten, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste
erworben haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. - Unter gleichen Bedingungen kann ehemaligen Inhabern von Ehrenämtern des
Vereins die entsprechende Funktionsbezeichnung ehrenhalber verliehen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Streichung von der
Mitgliederliste oder dem Ausschluss aus dem Verein. - Die Kündigung kann nur durch fristgerechte schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monat des
Eintritts in den Verein. Die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge ist nicht
möglich. - Die Mitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden,
wenn trotz zweimaliger schriftlicher Zahlungserinnerung Mitgliedsbeiträge oder
Umlagen nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt wurden. - Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss ist mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes zu fassen, schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
- Mit der Streichung von der Mitgliederliste bzw. mit dem Erhalt der Mitteilung
über den Ausschluss erlöschen sofort alle Rechte des Mitglieds gegenüber dem
Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des
Vereins können Umlagen erhoben werden. - Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen setzt die
Mitgliederversammlung fest. - Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen
befreit. - Mitgliedsbeiträge EM e.V. Gesellschaft zur Förderung ….
Vollmitglieder EUR 55,– (15 Cent pro Tag)
Fördermitglieder EUR 30,– ( 8 Cent pro Tag)
Stand: 25. August 2001
§ 7 Rechte der Mitglieder
- Die Mitglieder können sich an den Verein im Rahmen des Zumutbaren zwecks
Auskunft und Rat wenden. - Der Verein darf jedoch insoweit nur Rat und Auskunft geben, als dies nach den
geltenden Gesetzen möglich ist. - Die ordentlichen Mitglieder (Vollmitglieder) haben insbesondere Rede-,
Stimm- und Antragsrecht, in der Mitgliederversammlung das Recht zu
wählen und gewählt zu werden. - Fördermitglieder haben Rede-, aber kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Sie können nicht wählen oder gewählt werden. - Ausgeschlossen vom Stimm- und Wahlrecht sind Mitglieder, die in einem
Arbeitnehmerverhältnis, einem arbeitnehmerähnlichen bzw. Handelsvertreter-
Verhältnis zum Verein oder zu einem Unternehmen stehen, an dem der Verein
beteiligt ist.
§ 8 Ämter
Sämtliche Ämter im Verein sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben jedoch
Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Vereines entstandenen Auslagen –
Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten (Kosten öff. Verkehrsmittel bzw.
Kilometergeld des priv. PKW in Höhe des steuerlich zulässigen Betrages).
Änderungen der Höhe der Entschädigungen bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
Zu Ehrenamtsträgern können nur Mitglieder des Vereins bestellt oder gewählt
werden, die nicht Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter des Vereins
sind.
§ 9 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, sie wählt oder beruft die Mitglieder des Vorstandes und die Revisoren ab. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstandes, den Haushaltsentwurf und Satzungsänderungen.
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst in der ersten Hälfte des
Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Tages. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. - Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a. Feststellung der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder,
b. Wahl eines/r Versammlungsleiters/in
c. Bericht des Vorstandes
d. Bericht der Revisoren
e. Entlastung des Vorstandes und der Revisoren
f. Wahlen
g. Haushaltsvoranschlag für das laufende Kalenderjahr
h. Anträge
§ 11 Anträge zur Mitgliederversammlung
- Anträge können gestellt werden:
a. von jedem ordentlichen Mitglied
b. vom Vorstand - Die Anträge müssen jeweils zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Vorstand eingegangen sein. - Dringlichkeitsanträge können von ordentlichen Mitgliedern oder vom Vorstand
gestellt werden. über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Versammlungsleiter/in, der/die die
Versammlung leitet und einen dreiköpfigen Wahlausschuß einschl. dessen
Vorsitzende/den. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die mindestens eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebenen Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. - Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen oder Stimmkarten. Bei Antrag eines
ordentlichen Mitgliedes ist eine geheime Wahl durch Stimmzettel durchzuführen. - Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so
findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können neue Bewerber
vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine einfache Stimmenmehrheit, so kommen die beiden Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl (Stichwahl). - Die Stimmzettel sind bis zum Abschluss der nächstfolgenden ordentlichen
Mitgliederversammlung aufzubewahren. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von Protokollführer/in und Versammlungsleiter/in zu
unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist beim Registergericht
einzureichen.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen
aufgrund eines mit 3/4 Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung,
eines Beschusses des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25%
der ordentlichen Mitglieder.
§ 14 Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzende/r und die Stellvertreter. Sie
vertreten den Verein nach außen und innen. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. - Den Gesamtvorstand bilden:
a. Vorsitzender/e
b. Stellvertreter/in
c. Stellvertreter/in
d. Vorstand Finanzen
e. Vorstand Kommunikation und Organisation
f. Bis zu 8 weiteren Vorständen,
g. Beauftragte – ohne Stimmrecht -, die vom Vorstand für besondere Aufgaben
ernannt und abberufen werden.
h. Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten regelt der Vorstand durch eine
Geschäftsordnung, die er sich selbst geben kann. Die Geschäftsordnung ist
den Mitgliedern im Vereinsorgan bekannt zu geben. - Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von bis zu Euro 2.500,– ist der
Vorstand Finanzen oder der /die Vorsitzende allein berechtigt. - Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von bis zu Euro 5.000,– ist der
Vorstand Finanzen oder der/die Vorsitzende mit einem Stellvertreter/in
berechtigt. - Zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über Euro 5.000 ist die
Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen.
§ 15 Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher
Mitgliederversammlung, gewählt. Um eine kontinuierliche Leitung des Vereins zu gewährleisten, werden die Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre im Wechsel
gewählt. Die Amtsdauer der unter § 14, 2 b, d, f genannten Mitglieder des
Vorstandes, endet mit der Mitgliederversammlung 2003. Die Amtszeit der unter § 14, 2 a, c, e genannten Mitglieder des Vorstandes endet mit der
Mitgliederversammlung 2005. Wiederwahl ist zulässig. - Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Abberufung des Vorstandes während der Amtsdauer ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der verbleibende Gesamtvorstand ein anderes Mitglied des Vereins oder des
Vorstandes mit der Wahrnehmung dieses Amtes bis zur nächsten
Mitgliederversammlung beauftragen (Mitglied wie Beauftragter ohne
Stimmrecht). Die Trennung zwischen Wirtschaftsverwaltung und Vereinsführung
(§2 BGB) ist jedoch zu wahren. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 16 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst, die von dem/der
Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem/einer seiner
Stellvertreter/innen einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht
angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. In Notfällen
kann diese Frist entfallen. - Der Vorstand oder geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. - Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem schriftlichen Verfahren zustimmen. - Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich niedergelegt und von
Protokollführer/in und Sitzungsleiter/in unterzeichnet.
§ 17 Revision
- Zur Prüfung der Wirtschaftsverwaltung sind mindestens zwei Revisoren zu
bestellen, die von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt werden. Sie werden alle zwei Jahre im Wechsel gewählt, und zwar mit Ablauf eines jeden Jahres, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung, jeweils der zuerst Gewählte. Wiederwahl ist zulässig.
§ 18 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss der Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher
Begründung mit der Einladung zur Tagung bekannt gegeben werden. - Die Antragsfrist beträgt zwei Monate.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom zuständigen
Registergericht oder vom Finanzamt für erforderlich gehalten werden, selbst zu
beschließen und beim Registergericht anzumelden.
§ 19 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck
besonders einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. - Der Auflösungsbeschluss muss von 3/4 aller anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder gefasst werden. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den BUND, Bund für Umwelt und Naturschutz
Deutschland, Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenen Rechte und
Pflichten ist Bremen.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist am 25. August 2001 auf der Gründungsversammlung des Vereins in
Ilsenburg beschlossen und in das Vereinsregister des AG Wernigerode unter der Nr.
695 eingetragen worden.
Die Satzung wurde durch Beschluss vom 21.05.2011 geändert, und am 02.06.2012
wurde der Sitz des Vereins nach Bremen verlegt, wo er unter dem Aktenzeichen VR
7750 ins Vereinsregister Bremen eingetragen wurde.
Stand: 05.10. 2015